Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge des Lohnunternehmens, soweit sie ausdrücklich vereinbart sind.
2. Die vereinbarten Preise umfassen- soweit nichts anderes vereinbart wird - nicht die Transportkosten, Materialien, Dieselkraftstoff und nicht die Mehrwertsteuer.
3. Bei auftretenden Erschwernissen verpflichten sich die Vertragsparteien über einen geänderten Preis zu verhandeln. Das Auftreten von Erschwernissen ist dem Auftraggeber durch den Lohnunternehmer unverzüglich anzuzeigen mit dem Hinweis, dass Aufschläge verlangt werden. Bei Dauerschuldverhältnissen ist der Lohnunternehmer berechtigt, nach Ablauf von vier Monaten seit Auftragserteilung über eine Erhöhung der Preise entsprechend seinen gestiegenen Betriebskosten mit dem Auftraggeber zu verhandeln.
4. Zahlungen sind 14 Tage nach Beendigung der Arbeiten bzw. Lieferung der Waren und Rechnungstellung fällig. Bei Verzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz der EZB zu zahlen.
5. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6. Das Recht der Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7. Um eine termingerechte Durchführung der Arbeiten zu gewährleisten, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Zeitpunkt des Arbeitsbeginns rechtzeitig mit dem Lohnunternehmer zu vereinbaren. Ein angenäherter Termin wird bei Auftragserteilung festgelegt. Die Feinabstimmung erfolgt auf Initiative des Auftraggebers mindestens zwei Tage vor Auftragsbeginn. Wird lediglich eine Zeitspanne festgelegt, so bestimmt der Lohnunternehmer innerhalb derselben den Zeitpunkt. Will der Auftraggeber die Zeitspannen-Vereinbarung ändern, so hat er dies dem Lohnunternehmer mindestens zwei Wochen vor deren Beginn mitzuteilen. Kann der Lohnunternehmer die vereinbarten Termine aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, so ist er berechtigt, die Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen, sofern der Auftraggeber nicht sein Interesse an der Durchführung der Leistungen verloren hat. Bei Terminüberschreitungen steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht nur zu, wenn er dem Lohnunternehmer vorher eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
8. Der Lohnunternehmer ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, sofern sie für den Auftraggeber von Interesse sind.
9. Der Auftraggeber ist berechtigt, eigene Arbeitskräfte und Maschinen bei der Durchführung des Auftrages einzusetzen, wenn der Lohnunternehmer hierfür seine Zustimmung erteilt. Der Lohnunternehmer ist dann gegenüber den Arbeitskräften des Auftraggebers bei Durchführung der Arbeiten weisungsbefugt. Seine Verantwortung und Haftung beschränkt sich insoweit auf den sachgerechten Einsatz.
10. Der Auftraggeber ist verpflichtetet, vor Durchführung der Arbeiten des Lohnunternehmers di zu bearbeitenden Flächen sorgsam vorzubereiten, von Fremdkörpern und anderen Gefahrenquellen freizuhalten oder aber den Lohnunternehmer rechtzeitig und deutlich auf Erschwernisse hinzuweisen, die die Durchführung der Arbeiten behindern oder Schäden verursachen könnten. Werden bei Ausführung der Arbeiten des Verwenders Straßen verschmutzt, ist der Auftraggeber unbeschadet der eigenen Verpflichtung des Verwenders verpflichtet, den verkehrsgefährdenden Zustand zu beseitigen und kenntlich zu machen.
11. Der Lohnunternehmerhaftet für die ordnungsgemäße Ausführung seiner Arbeiten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lohnunternehmers oder seiner Erfüllungshilfen beruhen. Bei Qualitätsmängeln der gelieferten Materialien (Saatgut, Spritzmittel, usw.) beschränkt sich die Gewährleistung auf Ersatzlieferung und Nachbesserung. Insbesondere bei Pflanzenschutzmaßnahmen sind Schäden durch nachfolgende ungünstige Witterungsverhältnisse und durch unsachgemäße Bestellung und Düngung ausgeschlossen.
12. Kommt der Vertrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so stehen dem Lohnunternehmer als Entschädigung 40% des vereinbarten Preises zu, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass dem Lohnunternehmer ein geringerer Schaden entstanden ist.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ratzeburg.